Telearbeit
Telearbeit
Telearbeit ist in einer Vielzahl von Konstellationen denkbar, sowohl hinsichtlich des rechtlichen Status des Telearbeiters als auch hinsichtlich des Arbeitsortes. Der Telearbeiter kann beispielsweise selbständig der freiberuflich tätig sein, und der Arbeitslatz kann vom
Arbeitgeber auch in speziellen Centern für Telearbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden. Die mit Abstand am häufigsten anzutreffende Konstellation ist aber die des Angestellten, der am heimischen PC arbeitet. Meine Erfahrungen mit dieser Art von Telearbeit sind durchweg positiv, aber dennoch lauern einige Stolperfallen, die nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
Arbeitsrechtliche Aspekte der Telearbeit
Hier fällt als erstes die Kontrolle der Arbeitszeit ins Auge. Letztlich funktioniert das nur auf Vertrauensbasis. Wenn er es partout will, kann der Arbeitgeber kontrollieren, wie lange seine Telearbeitnehmer online sind. Das sagt aber nicht viel darüber aus, was sie wirklich in dieser Zeit tun. Ich hatte mich entschieden, nur zwei von fünf wöchentlichen Arbeitstagen als Telearbeit zu absolvieren, wodurch dieses Problem entschärft wurde. Als hilfreich haben sich auch Zielvereinbarungen erwiesen. Wenn solche Vereinbarungen nicht ohnehin ein Standardinstrument der Personalpolitik des Arbeitgebers sind, sollte sie zumindest für Telearbeitsverhältnisse geschlossen werden. Erfahrungsgemäß erweist es sich für beide Seiten als vorteilhaft, wenn die während der Telearbeitszeit erbrachten Leistungen anhand objektiver Kriterien beurteilt werden können.
Arbeitsschutz und Unfallversicherung bei der Telearbeit
Was mir am schwersten im Magen lag war die Einverständniserklärung, dass ich meinem Arbeitgeber Zutritt zu meiner Wohnung gewähren musste. Das ist wirklich unschön, aber nicht zu vermeiden. Die Bildschirmarbeitsplatzverordnung gilt auch für Telearbeitsplätze, und ihre Einhaltung zu überwachen gehört zu den Pflichten des AG. Ganz genauso genommen kann sich der Telearbeiter einen uralten flackernden Monitor auf den Schreibtisch stellen und den Arbeitgeber wegen möglicher Schädigungen der Augen verklagen. Daher muss der AG zumindest einmal den ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsplatzes kontrollieren und protokollieren. Er muss jedoch die Möglichkeit haben, dies auch häufiger zu tun, was allerdings in der Praxis die Ausnahme sein sollte.
Während der Telearbeit steht der Arbeitnehmer darüber hinaus unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wie die Unfallversicherung allerdings feststellen will, ob ich während der Arbeit oder beim Videogucken auf YouTube vom Stuhl gefallen bin, hat sich mir nie ganz erschlossen.
Ein Tipp zum Schluss
Wenn es irgendwie möglich ist, sollte meines Erachtens eine Mischung aus Telearbeit und Arbeit vor Ort gewählt werden. Wer vollkommen den Kontakt zu Kollegen und Vorgesetzten verliert, wird vermutlich langfristig Nachteile erleiden. Das Teamwork wird schwieriger, und bei anstehenden Beförderungen werden reine Telearbeitnehmer oft überhaupt nicht in Betracht gezogen werden. In einigen Fällen kann sogar die Gefahr der Vereinsamung drohen. Die Wichtigkeit sozialer Kontakte am Arbeitsplatz ist hinlänglich belegt.